19.03.2023

Kurz erklärt – EU-Taxonomie unter der ESG-Regulierung

Ganz klar, Nachhaltigkeit liegt gerade klar im Trend. Doch bisher wurde dieser Begriff von Unternehmen gern frei ausgelegt und oft per Greenwashing zur besseren Produktvermarktung genutzt.  

Im Zusammenhang mit ESG und der Offenlegungsverordnung hat dies nun ein Ende. Reale Maßnahmen zur Erfüllung von Nachhaltigkeitskriterien werden für viele Unternehmen nun Teil der Prioritätenliste und die Taxonomie unter der ESG-Regulierung soll dabei helfen.

Denn die Klimaziele der EU sind eindeutig:  
 
Im Vergleich zum Jahr 1990, will die EU bis 2030 den CO2-Ausstoß um 55% senken und bis 2050 sogar der erste komplett emissionsfreie Kontinent werden. 

Besonders die Akteure der Immobilienbranche sehen sich bei der Umsetzung mit zahlreichen Hürden konfrontiert. Diese stellte sich bisher die Frage: Wie lässt sich “Nachhaltigkeit” definiert? 
 
Ob Verwalter von Immobilien, Projektentwickler oder Anleger, jedem Wirtschaftsteilnehmer, der am Prozess in Richtung nachhaltige Zukunft beteiligt ist, fehlte bisher eine einheitliche Definition. Unternehmen waren oft mit der Unklarheit konfrontiert, ob die geplanten Maßnahmen eine Verbesserung der Klimabilanz bewirken und aus gesetzlicher Sicht als nachhaltig gelten. 

Dieser Umstand änderte sich mit durch die EU eingeführte Taxonomie. Diese soll zukünftig als Katalog für Taxonomie-konforme Maßnahmen dienen und sicherstellen, dass Nachhaltigkeit für Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer allgemein gleich verständlich ist. 
 

Die Anwendung der Taxonomie durch Unternehmen ist freiwillig ist, solange ein Investment nicht als nachhaltig ausgewiesen ist. Dennoch ist es wichtig zu wissen, dass ignorieren keine Lösung ist: Den Akteuren in der Finanzwelt kommen in der Umsetzung der Klimaziele eine entscheidende Schlüsselrolle bei der Verteilung neuer Kapitalströme zu. Viele der Immobilienunternehmen rechnen fest mit Geldern aus privater und öffentlicher Hand und für diese steht fest: Nachhaltigkeit ist ein Investitionsfaktor. Die Wettbewerbsnachteile wären nicht von der Hand zu weisen, wenn der neu gesetzte Standard ignoriert wird. 
 

ESG Taxonomie unterteilt in 6 Umwelt-Kategorien  

Durch die die Taxonomie soll Unternehmen ermöglicht werden, Strategien in Richtung Umweltfreundlichkeit entwickeln zu können.  

Auch soll sie Anlegern als ein Referenzkatalog dienen. Fonds sowie Privatanleger können vor der Investitionsentscheidung prüfen, ob die angepriesenen Nachhaltigkeitsmaßnahmen auch wirklich konform sind oder nicht.  

Auch wenn unter den ESG -Aspekten drei Bereiche Umwelt, Soziales und Unternehmensführung zusammenkommen, so wird man die zwei Letzteren in der Taxonomie Verordnung vergebens suchen. Diese deckt bisher nur den ersten Bereich der Umwelt ab und unterteilt die darin aufgeführten Maßnahmen nochmals in sechs Kategorien: 

1. Klimaschutz 

2. Anpassung an den Klimawandel 

3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen 

4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung und Recycling 

5. Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung 

6. Schutz gesunder Ökosysteme und Biodiversität 

Folgt man der Taxonomie-Verordnung, so gilt eine Wirtschaftsaktivität erst als konform, wenn diese einen wesentlichen Teil zu einem der sechs Umweltziele beiträgt, ohne dabei im Widerspruch zu einem anderen zu stehen. Diese Regelung wird Do-No-Significant-Harm oder kurz DNSH genannt. Zusätzlich sollten alle menschenrechtlichen Mindestanforderungen gewährleistet sein. Leitend sind dazu die OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen, Normen der ILO, UN-Prinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie der internationalen Charta der Menschenrechte. 

Ganz klar, Nachhaltigkeit liegt gerade klar im Trend. Doch bisher wurde dieser Begriff von Unternehmen gern frei ausgelegt und oft per Greenwashing zur besseren Produktvermarktung genutzt.  

Im Zusammenhang mit ESG und der Offenlegungsverordnung hat dies nun ein Ende. Reale Maßnahmen zur Erfüllung von Nachhaltigkeitskriterien werden für viele Unternehmen nun Teil der Prioritätenliste und die Taxonomie unter der ESG-Regulierung soll dabei helfen.

Denn die Klimaziele der EU sind eindeutig:  
 
Im Vergleich zum Jahr 1990, will die EU bis 2030 den CO2-Ausstoß um 55% senken und bis 2050 sogar der erste komplett emissionsfreie Kontinent werden. 

Besonders die Akteure der Immobilienbranche sehen sich bei der Umsetzung mit zahlreichen Hürden konfrontiert. Diese stellte sich bisher die Frage: Wie lässt sich “Nachhaltigkeit” definiert? 
 
Ob Verwalter von Immobilien, Projektentwickler oder Anleger, jedem Wirtschaftsteilnehmer, der am Prozess in Richtung nachhaltige Zukunft beteiligt ist, fehlte bisher eine einheitliche Definition. Unternehmen waren oft mit der Unklarheit konfrontiert, ob die geplanten Maßnahmen eine Verbesserung der Klimabilanz bewirken und aus gesetzlicher Sicht als nachhaltig gelten. 

Dieser Umstand änderte sich mit durch die EU eingeführte Taxonomie. Diese soll zukünftig als Katalog für Taxonomie-konforme Maßnahmen dienen und sicherstellen, dass Nachhaltigkeit für Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer allgemein gleich verständlich ist. 
 

Die Anwendung der Taxonomie durch Unternehmen ist freiwillig ist, solange ein Investment nicht als nachhaltig ausgewiesen ist. Dennoch ist es wichtig zu wissen, dass ignorieren keine Lösung ist: Den Akteuren in der Finanzwelt kommen in der Umsetzung der Klimaziele eine entscheidende Schlüsselrolle bei der Verteilung neuer Kapitalströme zu. Viele der Immobilienunternehmen rechnen fest mit Geldern aus privater und öffentlicher Hand und für diese steht fest: Nachhaltigkeit ist ein Investitionsfaktor. Die Wettbewerbsnachteile wären nicht von der Hand zu weisen, wenn der neu gesetzte Standard ignoriert wird. 
 

ESG Taxonomie unterteilt in 6 Umwelt-Kategorien  

Durch die die Taxonomie soll Unternehmen ermöglicht werden, Strategien in Richtung Umweltfreundlichkeit entwickeln zu können.  

Auch soll sie Anlegern als ein Referenzkatalog dienen. Fonds sowie Privatanleger können vor der Investitionsentscheidung prüfen, ob die angepriesenen Nachhaltigkeitsmaßnahmen auch wirklich konform sind oder nicht.  

Auch wenn unter den ESG -Aspekten drei Bereiche Umwelt, Soziales und Unternehmensführung zusammenkommen, so wird man die zwei Letzteren in der Taxonomie Verordnung vergebens suchen. Diese deckt bisher nur den ersten Bereich der Umwelt ab und unterteilt die darin aufgeführten Maßnahmen nochmals in sechs Kategorien: 

1. Klimaschutz 

2. Anpassung an den Klimawandel 

3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen 

4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung und Recycling 

5. Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung 

6. Schutz gesunder Ökosysteme und Biodiversität 

Folgt man der Taxonomie-Verordnung, so gilt eine Wirtschaftsaktivität erst als konform, wenn diese einen wesentlichen Teil zu einem der sechs Umweltziele beiträgt, ohne dabei im Widerspruch zu einem anderen zu stehen. Diese Regelung wird Do-No-Significant-Harm oder kurz DNSH genannt. Zusätzlich sollten alle menschenrechtlichen Mindestanforderungen gewährleistet sein. Leitend sind dazu die OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen, Normen der ILO, UN-Prinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie der internationalen Charta der Menschenrechte. 

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